Der Staatsanwalt in Feldkirch sieht keinen Handlungsbedarf, wenn jemand „Hitler-Wein“, „Schnaps vom Führer“ und „Nostalgische Flaschen von ehemals geschichtlichen Größen“ über das Internet verkaufen will. Ich schon. Nach einem Hinweis von Karl Öllinger habe ich auf diesem Blog über den Vorfall berichtet: Götzis: „Schnaps vom Führer“.
Man fragt sich, was es in Österreich noch braucht, um angeklagt zu werden!
Laut Staatsanwaltschaft ist eine Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz „nicht erweislich“. Der Mann habe die Produkte im Internet entdeckt und lediglich geglaubt, eine gute Geschäftsidee gefunden zu haben. Hinweise auf eine nationalsozialistische Gesinnung gebe es nicht. Ah so! Nur eine Geschäftsidee?
Der Mann hat offen die Hakenkreuzfahne verwendet, hat selbst stolz auf seine Kontakte zum stramm rechten Kopp-Verlag hingewiesen. Ich werde die Sache so sicher nicht akzeptieren und in dieser Sache eine parlamentarische Anfrage an Justizministerin Beatrix Karl einbringen. Immerhin widerspricht sich der Staatsanwalt selbst, wenn er zugibt, dass der Verkauf von Produkten mit Nazi-Symbolen in Österreich nicht zulässig ist.
Zudem sind ja möglicherweise auch zwei Verwaltungsstraftatbestände erfüllt. Laut EGVG wird die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes pönalisiert und im Gegensatz zum Verbotsgesetz ist hier nicht der besondere Vorsatz des Täters notwendig, die Zielsetzungen des Nationalsozialismus propagieren zu wollen. Es genügt hier, dass die Tat objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug bestimmter Art empfunden wird. Und auch § 1 des Abzeichengesetzes kommt in Frage. Hier wird das öffentliche Tragen, zur Schau stellen oder Verbreiten des Hakenkreuzsymboles vom Verbot mitumfasst.