ZentralmaturaGestern erreichte mich ein Hilferuf eines Gymnasiasten einer 8. Klasse, der kurz vor Abgabe seiner Vorwissenschaftlichen Arbeit (VWA) steht:
„Ich bin Schüler eines Gymnasiums in der 8. Klasse. Wie Ihre Bildungsbeauftragten vielleicht schon wissen, ist die VWA in 2 Wochen abzugeben. Natürlich ist nun schon fast alles fertig und soweit bekannt nach den Normen und Richtlinien formatiert und verändert. (…) Nun wurde uns durch Zufall mitgeteilt, dass die Zeichen nun ohne Fußnoten zu zählen sind, somit fehlen mir in meiner Arbeit rund 8000 Zeichen, sprich eine fast unmöglich zu verfassende Menge an Informationen, wenn man bedenkt, dass durch gute Planung das Themengebiet bereits ausgeschöpft ist. Soll ich nun durch das Versagen der Regierung mir dies gefallen lassen? Nachtschichten einlegen, um in letzter Minute alles zu ändern? Mit Sicherheit nicht! Ich werde bei einer Ablehnung meiner Arbeit mit rechtlichen Schritten vorgehen. (…) Helfen Sie uns es ist nicht mehr viel Zeit!“
Eine kurze Recherche brachte Klarheit in das Chaos: Tatsächlich ist bereits auf der Startseite der Informationswebsite des Bildungsministeriums zu erfahren, dass „Erklärungen, Ergänzungen in den Fußnoten (…) Teil des Textes und daher mitzuzählen [sind]. Quellenangaben in den Fußnoten sind wie das Literaturverzeichnis zu behandeln, also nicht mitzuzählen.“
Dieser Information wurde offensichtlich eine gewisse Dringlichkeit zugeordnet, denn sonst würde sie nicht bereits auf der Startseite zu finden sein. Aber – so bin ich bereits geneigt zu behaupten – bald keine Information rund um die Zentralmatura ohne ihr Gegenteil: Auf derselben Website findet sich eine Materialsammlung, die diverse Punkte der Vorgaben zur VWA detailliert und praxisorientiert klären soll. Und hier ist in einer Datei aus dem Jahr 2011 folgende Angabe zum Umfang der VWA zu lesen: „Zweck dieser Arbeit ist es den Umfang einer Fachbereichsarbeit zu veranschaulichen, die mit 40.000 Zeichen (Summe aus Abstract und Textteil inklusive Fußnoten, Bildtexten und Leerzeichen) den Anforderungen des Mindestumfangs entspricht.“ Aha! Diesmal werden also die Fußnoten als Teil der VWA (oder Fachbereichsarbeit?) mitgezählt. (Das Abstract, dies nur angemerkt, wird in die VWA auch nicht eingerechnet; jedoch sind die Richtlinien dafür schon länger klar.)
Ich frage mich nun gleichermaßen wie der hilfesuchende Schüler (und sicher mit ihm noch viele andere), was denn gültig ist? Die Vorgangsweise des Bildungsministeriums aber scheint klar zu sein. In der ministeriellen Verordnung zur VWA ist bezüglich Fußnoten nichts präzisiert, nur, dass Verzeichnisse nicht in den Umfang der Arbeit eingerechnet werden. Das könnte der Phantasie freien Spielraum lassen, wenn jemand bei einem „Verzeichnis“ auch an Fußnoten denkt. Das Bildungsministerium sah sich vermutlich genötigt, hier (kürzlich?) nachzuschärfen und entwickelte eine besonders ausgeklügelte Verfahrensweise: Einige Fußnoten werden in die Arbeit inkludiert, andere eben nicht. Wie LehrerInnen nun die Fußnoten auseinanderdividieren, um die Zeichen der Teile, die dazugehören in praktikabler Weise zu zählen – auf diese Gebrauchsanweisung warten wir noch.
Allerdings ist im ganzen Chaos eines sonnenklar: Von SchülerInnen zu verlangen, kurz vor Abgabeschluss eine unter Umständen nicht unbeträchtliche Erweiterung der VWA vorzunehmen, weil das Ministerium nicht imstande war, hier rechtzeitig klare Vorgaben zu machen, ist inakzeptabel. Ich habe daher an Ministerin Heinisch-Hosek eine Parlamentarische Anfrage gestellt, um die indiskutable Vorgangsweise transparent zu machen.