LehrerInnenbildung Neu – es hagelt Kritik!
Morgen finalisieren die VertreterInnen der Regierungsparteien im Unterrichtsausschuss wohl die âLehrerInnenbildung Neuâ – gegen die Stimmen von uns GrĂŒnen. Ich habe einige meiner Kritikpunkte auf diesem Blog bereits dargelegt (âLehrerInnenbildung Neu: „Auf halbem Weg und halber Tat mit halben Mitteln!“â), vor allem die weitgehende NichtberĂŒcksichtigung der KindergartenpĂ€dagogInnen sowie die kĂŒnftig völlig unĂŒbersichtliche Struktur der Ausbildung. Morgen werde ich unter anderem auf einige kritische Stellungsnahmen von ExpertInnen verweisen:
âą InterfakultĂ€re Curricularkommission Lehramt der Alpe-Adria UniversitĂ€t Klagenfurt: âUm eine ebenso wissenschaftsbasierte wie praxisorientierte, alle Bereiche umfassende Ausbildung aller pĂ€dagogischer Berufe sicherzustellen, bedarf es einer gemeinsamen Ausbildung aller LehrkrĂ€fte zumindest einer bestimmten Schulstufe (Sekundarstufe 1). Stattdessen wird die konkurrierende Ausbildung in zwei unterschiedlichen Institutionen nochmals festgeschrieben bzw. eine Zusammenarbeit von vollkommen unterschiedlichen Institutionen eingefordert, statt adĂ€quate Strukturen zu schaffen.â
âą Agentur fĂŒr QualitĂ€tssicherung und Akkreditierung Austria â AQ-Austria: âZwar ist zu begrĂŒĂen, dass die durch die gleichlautende Regelung des QualitĂ€tssicherungsrats im Hochschulgesetz wie im Hochschul-QualitĂ€tssicherungsgesetz eine QualitĂ€tssicherungseinrichtung geschaffen werden soll, der sowohl fĂŒr die PĂ€dagoginnen- und PĂ€dagogenbildung an PĂ€dagogischen Hochschulen als auch jener an UniversitĂ€ten zustĂ€ndig ist, jedoch zeigt gerade die Einrichtung eines eigenen QualitĂ€tssicherungsrats fĂŒr die PĂ€dagoginnen- und PĂ€dagogenbildung, dass von einer Einbeziehung der QualitĂ€tssicherung der lehrerbildenden StudiengĂ€nge an PĂ€dagogischen Hochschulen in ein ĂŒbergreifendes System der QualitĂ€tssicherung des tertiĂ€ren Bereichs keine Rede sein kann.â
âą Der QualitĂ€tssicherungsrat ist unzureichend und nach Proporzsystem besetzt. AQ-Austria: âDie Zusammensetzung des QualitĂ€tssicherungsrats gemÀà § 86 Abs. 2 sieht weder Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden noch der anderen InteressentrĂ€ger vor. AuĂerdem werden die Mitglieder in einem ausschlieĂlich ministeriellen Verfahren ernannt. Somit dĂŒrfte der QualitĂ€tssicherungsrat in diesen grundlegenden Bereichen kaum den ESG entsprechen. Auch auf prozeduraler Ebene scheint die UnabhĂ€ngigkeit des QualitĂ€tssicherungsrates nicht gegeben zu sein, da laut ErlĂ€uterungen (S. 8) die PrĂŒfkriterien des QualitĂ€tssicherungsrates durch die Bundesministerin oder den Bundesminister fĂŒr Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister fĂŒr Wissenschaft und Forschung festgelegt werden sollen.â
âą Die Bundes-Arbeiterkammer (BAK) kritisiert das Fehlen eines Lehramts fĂŒr ElementarpĂ€dagogik: â(âŠ) Doch regt die BAK an, dass UniversitĂ€ten und PĂ€dagogische Hochschulen gemeinsam in die Ausbildung der ElementarpĂ€dagogInnen einsteigen sollten, sobald sie sich dazu im Stande sehen und dass es daher auch dafĂŒr gesetzliche Regelungen geben sollte. DarĂŒber hinaus soll ein zeitlicher Stufenplan die klare Absicht des Gesetzgebers wiedergeben, beispielweise ab dem Studienjahr 2017/18 an den bisherigen Standorten der PĂ€dagogischen Hochschulen AusbildungsgĂ€nge in ElementarpĂ€dagogik anzubieten.â
âą Zur Kooperationen von PHs und UniversitĂ€ten meint die Ăsterreichische Gesellschaft fĂŒr Forschung und Entwicklung im Bildungswesen: âDurch die legistische Unterregulierung hinsichtlich der Kooperationsstrukturen und der nicht prĂ€zise ausformulierten Kooperationsmöglichkeiten werden eher standortbezogene ZufĂ€lligkeit und Beliebigkeit die Studiengangskooperation bestimmen. Unterschiedliche strukturelle Rahmenbedingungen und kulturelle Gegebenheiten an Hochschulen und UniversitĂ€ten werden zu erheblichen Reibungsverlusten bei der Kooperation fĂŒhren, …â
âą Die Konferenz der Senatsvorsitzenden der österreichischen UniversitĂ€ten kritisiert das Fehlen der dienstrechtliche Grundlagen: âEin grundlegender Mangel der GesetzesentwĂŒrfe ist, dass sie zwar die Ausbildung der PĂ€dagoginnen und PĂ€dagogen in Ăsterreich reformieren wollen, die Reform der Schulorganisation und des Lehrer/innen-Dienstrechts, auf der jede Regelung der Ausbildung als gesetzliche Grundlage beruhen muss, aber noch nicht festgeschrieben und letztlich politisch ungewiss ist.â
âą Die Ăsterreichischen UniversitĂ€tenkonferenz (uni:ko): âEs gibt keine gesicherte Information ĂŒber das LehrerInnendienstrecht, ĂŒber Berufsbilder und -möglichkeiten, wodurch weiterhin unklare Vorgaben vorherrschen. Beispielsweise gibt es keine rechtliche Verbindlichkeit, dass das Masterstudium Voraussetzung fĂŒr die AusĂŒbung des LehrerInnenberufs ist.â
âą InterfakultĂ€re Curricularkommission Lehramt der Alpe-Adria UniversitĂ€t Klagenfurt: âNicht unproblematisch ist die Bestimmung, dass LehrkrĂ€fte kĂŒnftig mit Bachelorniveau auch an (Höheren) Schulen unterrichten können. (âŠ) Die absichernde Bestimmung, dass fĂŒr eine âdauerhafte Anstellungâ ein Masterstudium nötig ist, ist sehr vage, denn schlieĂlich konnten auch bisher LehrkrĂ€fte sehr lange ohne dauerhafte Anstellung beschĂ€ftigt sein.â
Es bleibt noch viel zu tun. Und wir sollten vor allem daran denken, worum es im Bildungsbereich eigentlich geht – fĂŒr die âGrĂŒne Schuleâ gilt: âKein Kind zurĂŒcklassen!â
Es geht zu wie im Obrigkeitsstaat des 19. Jahrhunderts. Bei den Verhandlungen um ein neues LehrerInnen-Dienst- und Besoldungsrecht geht nichts weiter, die Betroffenen haben keine Möglichkeit einzugreifen. Allein im letzten Jahr gab es 27 Verhandlungsrunden. Das Ergebnis? Gleich Null. Das ist unverantwortlich.
Nachdem die LehrerInnen – vor allem aus den Volksschulen – mit der Initiative âRettet die Volksschuleâ aktiv geworden sind und zumindest einen Teil der Verantwortlichen wachgerĂŒttelt haben (â