Rechtsextreme âAulaâ erhĂ€lt Einstweilige VerfĂŒgung!
Ist es ein juristischer Befreiungsschlag? Das Landesgericht fĂŒr Zivilrechtssachen in Graz hat eine âEinstweilige VerfĂŒgungâ erlassen: Die Zeitschrift âAulaâ und ihr Autor Manfred Duswald dĂŒrfen nicht mehr schreiben, im Jahre 1945 befreite ehemalige KZ-HĂ€ftlinge seien âMassenmörderâ und von der Bevölkerung als âLandplageâ empfunden worden. Auch Ă€hnliche Aussagen sind verboten. Zur Vorgeschichte: Mauthausen-Ăberlebende klagen âAulaâ: âEs reichtâ
Es ist eine bemerkenswerte BegrĂŒndung der Richterin. âZur Sicherung des mit Klage vom 30.6.2016 zu 39 Cg 79/16s beim Landesgericht fĂŒr Zivilrechtssachen Graz erhobenen Unterlassungsanspruches wird den beklagten Parteien, bis zur rechtskrĂ€ftigen Entscheidung im Hauptverfahren verboten, die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die ehemaligen HĂ€ftlinge/Befreiten des KZ Mauthausen, dessen Neben-/ AuĂenlager oder anderer Konzentrationslager seien Massenmörder und/oder fĂŒr die Bevölkerung eine Landplage gewesen und/oder haben das Land raubend und plĂŒndernd, mordend und schĂ€ndend geplagt und schwerste Verbrechen begangen.â
Einige bedeutsame SĂ€tze aus der BegrĂŒndung durch das Gericht:
- âDer Aufbau und die Formulierung dieses Absatzes lassen keinen Zweifel daran offen, dass die im dritten Satz aufgelisteten Straftaten allen befreiten Mauthausen-HĂ€ftlingen zugerechnet werden.â
- âDas kann nur so gelesen und vom durchschnittlichen Leser verstanden werden, dass er [Duswald] die Straftaten, die KriminalitĂ€t und das Plagen den im Mai 1945 befreiten KZ-HĂ€ftlingen im Allgemeinen zuschreibt.â
- âVerstĂ€rkt wird die Unterstellung, die Mauthausen-HĂ€ftlinge seien sozusagen aus gutem Grund wegen Straftaten inhaftiert gewesen, noch dadurch, dass der Zweitbeklagte âBefreiungâ und âBefreiernâ unter AnfĂŒhrungszeichen setzt.â
- âDamit lĂ€sst er keinen Zweifel daran, dass die Freilassung der in Mauthausen gefangen Gehaltenen fĂŒr die Bevölkerung negativ gewesen sei, was, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang wiederum ergibt, darauf zurĂŒckzufĂŒhren sei, dass es sich bei den Mauthausen-HĂ€ftlingen um Kriminelle gehandelt habe, die das Land mit Straftaten heimgesucht hĂ€tten.â
- âMit den inkriminierten ĂuĂerungen werden der Gruppe der ehemaligen KZ-HĂ€ftlinge, die 1945 befreit wurden, Straftaten wie Mord, Raub, PlĂŒnderung und SchĂ€ndung unterstellt und sie werden als Landplage und (schon vor der Inhaftierung) Kriminelle bezeichnet. Damit wird diese Gruppe von Menschen im Sinne des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB beleidigt und in ihrem Ruf beeintrĂ€chtigt. Der Umstand, dass es unter den Befreiten möglicherweise auch StraftĂ€ter gab, berechtigt nicht dazu, die gesamte Gruppe derartiger Verbrechen zu bezichtigen.â
Damit gibt das Gericht uns in allen Punkten recht: Der Artikel von Duswald ist als Pauschaldiffamierung ehemaliger KZ-HĂ€ftlinge zu werten. Das ist ein Schlag ins Gesicht der Aula bzw. Duswald, der Grazer StaatsanwĂ€ltin mit ihrer skandalösen EinstellungsbegrĂŒndung im Strafverfahren gegen Duswald und jener Kreise, die der Aula nahe stehen.
Ein Strafverfahren nach dem NS-Verbotsgesetz hat die Staatsanwaltschaft Graz noch eingestellt – mit der umstrittenen BegrĂŒndung: Es sei ânachvollziehbarâ, dass die 1945 aus dem KZ Mauthausen befreiten HĂ€ftlinge eine âBelĂ€stigung fĂŒr die Bevölkerungâ dargestellt hĂ€tten. Dabei wollten die juristisch von uns GrĂŒnen unterstĂŒtzten KZ-Opfer nicht belassen.
Die jetzige Entscheidung kann man gut und gerne als juristischen Durchbruch bezeichnen und als klare Ansage der österreichischen Justiz in Richtung der Ewiggestrigen.
Innerhalb von 14 Tagen können âAulaâ und ihr Autor Duswald Einspruch erheben, das Verbot durch das Landesgericht gilt aber ab sofort. WĂŒrden sie sich darĂŒber hinwegsetzen, dann könnte eine Beugestrafe beantragt werden.