deimek_pirincciGestern habe ich an dieser Stelle eine „Nachträgliche Mitteilung“ des FPÖ-Nationalratsabgeordneten Gerhard Deimek veröffentlicht. Das hat nichts damit zu tun, dass ich eine falsche Behauptung aufgestellt oder sonst irgendetwas falsch gemacht hätte. Es hat ausschließlich mit dem Mediengesetz zu tun. Nach § 10 MedienG besteht nach Einstellung eines Strafverfahrens ein Anspruch, dass darüber berichtet wird.

Soweit ist dem Gesetz also Genüge getan: Ich werde die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen, denn die Begründung der Staatsanwaltschaft ist abenteuerlich. Ich habe das auch öffentlich unmissverständlich deutlich gemacht („Verfahrenseinstellung gegen FPÖ-Deimek wegen Verhetzung nicht nachvollziehbar“).

Meine Kritik an der Staatsanwaltschaft habe ich schon vor zwei Wochen öffentlich gemacht: Der Statsanwalt meinte, es sei nicht erwiesen, dass Deimek den Hassartikel über „dauergeile Barbaren“ zur Gänze gelesen habe, den er zur Lektüre für alle, „die auch in 50 Jahren noch Österreicher sein wollen und nicht Wegbereiter der Araber“, weiterempfahl.

Nun habe ich gemeinsam mit unserem Justizsprecher Albert Steinhauser auch eine parlamentarische Anfrage an den Justizminister gerichtet. Ich möchte von diesem insbesondere wissen, welche konkreten Umstände trotz dieser ausdrücklichen Leseaufforderung daran zweifeln lassen, dass Deimek den Artikel gelesen hat. Der Minister sollte auch beantworten, warum die Staatsanwaltschaft die Beweisfragen nicht im Rahmen der Hauptverhandlung von einem unabhängigen Gericht klären lassen wollte.

Schließlich verweise ich auch auf den neu eingeführten § 283 Abs. 4 StGB: Er wurde auch deshalb eingeführt, weil zuvor die Vorsatzfragen im Zusammenhang mit dem Verhetzungstatbestand vielfach Probleme bereitet haben. Mit der neuen Bestimmung wurde daher speziell die gutheißende Weiterverbreitung verhetzenden Materials unter Strafe gestellt. Wie sich jetzt herausstellt, steht die Justiz mit der vorliegenden Interpretation dieses Paragraphen neuerlich vor einer nahezu unlösbaren Beweisfrage. Ein Beschuldigter muss nur bestreiten, die von ihm verbreiteten, verhetzenden Texte gelesen zu haben. Wenn das wirklich so sein sollte, braucht es eine neuerliche Reform des Verhetzungsparagraphen.

Gemeinsam mit Albert Steinhauser werde ich diesbezüglich im Jänner aktiv werden.