FPĂ-Deimek und der Verhetzungsparagraph
Gestern habe ich an dieser Stelle eine âNachtrĂ€gliche Mitteilungâ des FPĂ-Nationalratsabgeordneten Gerhard Deimek veröffentlicht. Das hat nichts damit zu tun, dass ich eine falsche Behauptung aufgestellt oder sonst irgendetwas falsch gemacht hĂ€tte. Es hat ausschlieĂlich mit dem Mediengesetz zu tun. Nach § 10 MedienG besteht nach Einstellung eines Strafverfahrens ein Anspruch, dass darĂŒber berichtet wird.
Soweit ist dem Gesetz also GenĂŒge getan: Ich werde die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen, denn die BegrĂŒndung der Staatsanwaltschaft ist abenteuerlich. Ich habe das auch öffentlich unmissverstĂ€ndlich deutlich gemacht (âVerfahrenseinstellung gegen FPĂ-Deimek wegen Verhetzung nicht nachvollziehbarâ).
Meine Kritik an der Staatsanwaltschaft habe ich schon vor zwei Wochen öffentlich gemacht: Der Statsanwalt meinte, es sei nicht erwiesen, dass Deimek den Hassartikel ĂŒber âdauergeile Barbarenâ zur GĂ€nze gelesen habe, den er zur LektĂŒre fĂŒr alle, âdie auch in 50 Jahren noch Ăsterreicher sein wollen und nicht Wegbereiter der Araberâ, weiterempfahl.
Nun habe ich gemeinsam mit unserem Justizsprecher Albert Steinhauser auch eine parlamentarische Anfrage an den Justizminister gerichtet. Ich möchte von diesem insbesondere wissen, welche konkreten UmstĂ€nde trotz dieser ausdrĂŒcklichen Leseaufforderung daran zweifeln lassen, dass Deimek den Artikel gelesen hat. Der Minister sollte auch beantworten, warum die Staatsanwaltschaft die Beweisfragen nicht im Rahmen der Hauptverhandlung von einem unabhĂ€ngigen Gericht klĂ€ren lassen wollte.
SchlieĂlich verweise ich auch auf den neu eingefĂŒhrten § 283 Abs. 4 StGB: Er wurde auch deshalb eingefĂŒhrt, weil zuvor die Vorsatzfragen im Zusammenhang mit dem Verhetzungstatbestand vielfach Probleme bereitet haben. Mit der neuen Bestimmung wurde daher speziell die gutheiĂende Weiterverbreitung verhetzenden Materials unter Strafe gestellt. Wie sich jetzt herausstellt, steht die Justiz mit der vorliegenden Interpretation dieses Paragraphen neuerlich vor einer nahezu unlösbaren Beweisfrage. Ein Beschuldigter muss nur bestreiten, die von ihm verbreiteten, verhetzenden Texte gelesen zu haben. Wenn das wirklich so sein sollte, braucht es eine neuerliche Reform des Verhetzungsparagraphen.
Gemeinsam mit Albert Steinhauser werde ich diesbezĂŒglich im JĂ€nner aktiv werden.