DenkerEine schallende Ohrfeige verpasste das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sowohl dem Bundespräsidenten für eine sachlich nicht gerechtfertigte Personalentscheidung als auch der Unterrichtsministerin, weil sie das murrend aber doch zur Kenntnis genommen hatte.

Die jahrelange Demütigung einer besser qualifizierten Frau für eine Leitungsfunktion könnte nun ein Ende haben. Doch der Reihe nach.

Anfang 2010 hat sich Mag.a Ingrid Köck um die Leitung des Gymnasiums Mürzzuschlag beworben. Ihr Mitbewerber war der Sport- und Geografielehrer Heimo Hirschmann. Nach einem Assessment-Verfahren und Hearing entschied sich der damalige Landesschulinspektor für Frau Köck.

Im parteipolitisch besetzten Kollegium des Landesschulrats war man auf Vorschlag des damaligen Präsidenten Wolfgang Erlitz (SPÖ) anderer Meinung und setzte den ÖAAB-Mann Hirschmann an die erste Stelle. Der „rote“ Präsident hat gute Gründe: Das Gymnasium Mürzzuschlag „gehört“ nach der schwarz-roten Proporzlogik der ÖVP, Köck aber ist parteilos.

Das folgende Verfahren war bemerkenswert, denn der Akt war schon nach einiger Zeit unvollständig. Beispielsweise wurde das für Köck positive Gutachten des Landesschulinspektors  – von wem auch immer – entnommen und war nicht mehr auffindbar.

Ingrid Köck ist eine mutige Frau. Sie wollte das alles nicht hinnehmen und wandte sich an die Gleichbehandlungskommission des Bundes. Dort war man entsetzt und stellte im September 2012 eine klare Diskriminierung fest. Die Bewertung der Qualifikationen sei „grob unsachlich“, Ingrid Köck sei zu bestellen. Ministerin Heinisch-Hosek ließ sich (vorerst) überzeugen, dem Bundespräsidenten aber war das egal. Hirschman sei der bestqualifizierte Kandidat, im Ministerium gab man nach und sprach von „zwei vertretbaren Rechtsmeinungen“. Mit Wirkung vom 1. Februar 2015 wurde Hirschmann zum Direktor ernannt.

Letzte Woche hat das Bundesverwaltungsgericht anders entschieden (Köck_Mürzzuschlag_VwGH_25.2.2016): „Der Beschwerde wird stattgegeben … und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.“ Das Gericht spricht von einem eindeutigen „Eignungsvorsprung der Beschwerdeführerin“.

Zusammengefasst begründet das BVwG seinen Beschluss damit, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Besonders hat das BVwG dabei die zahlreichen einschlägigen Kompetenzen von Mag.a Köck hervorgehoben, insbesondere ihre Tätigkeit als Administratorin. Gleichzeitig hat das Gericht die Mag. Hirschmann zugesprochenen Kompetenzen, insbesondere im Hinblick auf dessen außerschulische Tätigkeiten sowie in der Interessenvertretung, relativiert.

Die Behörde muss der Rechtsanschauung des BVwG folgen bzw. ist an die rechtliche Beurteilung gebunden. Im Ergebnis müsste die Behörde dann Mag.a Köck in einem neuerlichen Ernennungsvorschlag an die erste Stelle reihen.

Köck hatte Glück, weil sie mit dem bekannten Verfassungsrechtler Heinz Mayer einen in solchen Fällen erprobten juristischen Beistand hatte. Doch dieses Glück hat nicht jeder. Der Kampf gegen den Parteiproporz muss auf politischer Ebene gewonnen werde. Der Fall wird uns noch einige Zeit beschäftigen!